Stirbt eine versicherte Person unfallbedingt, zahlt die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz eine Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme – mit Verdopplung bei Unfalltod beider Elternteile oder in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie einer Erhöhung um 20 % bei Kopfverletzungen mit getragenem Schutzhelm.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall.
(1) Verschollenheit
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Ergibt sich im Nachhinein, dass die für tot erklärte versicherte Person doch überlebt hat, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
(1) Unfalltod beider Elternteile
Werden durch ein Unfallereignis beide Elternteile tödlich verletzt und hinterlassen sie minderjährige Kinder, so verdoppelt sich die für den jeweiligen Elternteil in diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall.
(2) Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Wird die versicherte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch einen Unfall tödlich verletzt, so verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallleistung.
(3) Erhöhte Todesfallleistung bei Kopfverletzungen wenn ein Schutzhelm getragen wurde
Die vereinbarte Versicherungssumme wird um 20 % erhöht, wenn der Unfall beim
- Fahrrad-/Pedelec fahren (bei Kindern auch Roller-, Laufrad- oder Dreiradfahren),
- eScooter fahren,
- Skifahren,
- Inlineskaten, Rollschuhfahren oder Schlittschuhlaufen, Reiten
eingetreten ist und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles einen entsprechenden Schutzhelm bzw. beim Reiten eine Reitkappe getragen hat.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt eine versicherte Person infolge eines Unfalls, erhalten die Hinterbliebenen die vereinbarte Versicherungssumme als Todesfallleistung. In bestimmten Situationen kann sich dieser Betrag verdoppeln – etwa wenn beide Elternteile minderjähriger Kinder bei einem Unfall ums Leben kommen oder der tödliche Unfall bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel geschieht. Wer bei bestimmten Freizeitaktivitäten einen passenden Schutzhelm oder eine Reitkappe getragen hat, für den erhöht sich die Summe bei einer Kopfverletzung um einen festen Prozentsatz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss der Tod nach dem Unfall eintreten?
Die versicherte Person muss unfallbedingt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall sterben.
Wann verdoppelt sich die Todesfallleistung?
Die Leistung verdoppelt sich, wenn durch ein Unfallereignis beide Elternteile tödlich verletzt werden und minderjährige Kinder hinterlassen, sowie wenn die versicherte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch einen Unfall tödlich verletzt wird.
Wie hoch ist die Erhöhung bei Kopfverletzungen mit Schutzhelm?
Die vereinbarte Versicherungssumme wird um 20 % erhöht, wenn der Unfall bei bestimmten Aktivitäten wie Fahrrad-/Pedelec fahren, eScooter fahren, Skifahren, Inlineskaten, Rollschuhfahren, Schlittschuhlaufen oder Reiten eintritt und dabei ein entsprechender Schutzhelm bzw. beim Reiten eine Reitkappe getragen wurde.
Was gilt bei Verschollenheit?
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5, § 6 oder § 7 des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Überlebt die für tot erklärte Person doch, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.