Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz zahlt bei dauerhafter unfallbedingter Beeinträchtigung eine Invaliditätsleistung – wahlweise als Kapitalleistung und/oder Unfallrente. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen und Fristen gelten, wie sich der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe berechnet und wann sich die Versicherungssumme bei Kopfverletzungen mit Schutzhelm erhöht.
Für den Fall einer Invalidität können die folgenden Leistungsarten vereinbart werden:
- die Invaliditäts-Kapitalleistung und/oder
- die Unfallrente.
1. Voraussetzungen für die Leistung:
(1) Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel:
Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
(2) Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten und
- innerhalb von 36 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(3) Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel:
Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
(4) Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung, sofern diese vereinbart ist.
2. Art und Höhe der Invaliditäts-Kapitalleistung
(1) Berechnung der Invaliditäts-Kapitalleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel:
Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 EUR.
(2) Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist.
Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
Gliedertaxen
Standard-Gliedertaxe Premium-Schutz
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
- Arm ..... 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks ..... 70 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks ..... 65 %
- Hand ..... 60 %
- Daumen ..... 25 %
- Zeigefinger ..... 20 %
- Mittelfinger ..... 15 %
- Ringfinger ..... 15 %
- kleiner Finger ..... 15 %
- sämtliche Finger einer Hand, jedoch maximal ..... 60 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels ..... 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels ..... 70 %
- Bein bis unterhalb des Knies ..... 65 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels ..... 60 %
- Fuß ..... 55 %
- große Zehe ..... 15 %
- andere Zehe ..... 10 %
- Auge ..... 80 %
- Gehör auf einem Ohr ..... 50 %
- Gehör auf beiden Ohren ..... 100 %
- Geruchssinn ..... 25 %
- Geschmackssinn ..... 25 %
- Sprachvermögen ..... 100 %
- Niere ..... 30 %
- Beide Nieren oder letzte Niere (falls die andere Niere bereits verloren/vollständig funktionsunfähig war) ..... 100 %
- Milz ..... 20 %
- Milz bei Kindern bis 14 Jahre ..... 25 %
- Gallenblase ..... 20 %
- Magen ..... 35 %
- Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm – je ..... 35 %
- ein Lungenflügel ..... 50 %
- Leber ..... 50 %
- Bauchspeicheldrüse ..... 35 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 80 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 8 % (= ein Zehntel von 80 %). Bei allen Berechnungs-Beispielen wird mit der Standard-Gliedertaxe Premium-Schutz gerechnet.
Gliedertaxenmodelle
Anstelle der oben aufgeführten Gliedertaxe können Sie als Versicherungsnehmer Gliedertaxenmodelle wählen, die z. B. für bestimmte Berufe konfiguriert wurden, wie die "Gliedertaxe Büro" oder die "Gliedertaxe Arzt". Die Gliedertaxe mit den vertraglich vereinbarten Invaliditätsgraden ist im Versicherungsschein genannt.
Das laut dem Versicherungsschein gewählte Gliedertaxenmodell gilt für die jeweilige versicherte Person bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem sie 68 Jahre alt wird, danach entfällt das Gliedertaxenmodell. Es gilt dann die "Standard-Gliedertaxe Premium-Schutz". Senkungen einzelner Invaliditätsgrade wirken sich nach dem dann geltenden Tarif beitragsmindernd, Erhöhungen beitragssteigernd aus.
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach "Gliedertaxen" und "Bemessung außerhalb der Gliedertaxe" bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
(3) Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben, und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(4) Erhöhte Invaliditäts-Kapitalleistung bei Kopfverletzungen, wenn ein Schutzhelm getragen wurde
Die vereinbarte Versicherungssumme wird um 20 % erhöht, wenn der Unfall beim
- Fahrrad-/Pedelec fahren (bei Kindern auch Roller-, Laufrad- oder Dreiradfahren),
- eScooter fahren,
- Skifahren,
- Inlineskaten, Rollschuhfahren oder Schlittschuhlaufen, Reiten
eingetreten ist und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles einen entsprechenden Schutzhelm bzw. beim Reiten eine Reitkappe getragen hat.
Was bedeutet das konkret?
Bleibt nach einem Unfall dauerhaft etwas zurück, kann die Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung zahlen – entweder als einmalige Kapitalzahlung, als Unfallrente oder in Kombination. Wie hoch die Zahlung ausfällt, hängt von der vereinbarten Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad ab. Für viele Körperteile und Sinnesorgane legt die Gliedertaxe feste Prozentsätze fest. Wichtig sind außerdem die Fristen: Die Invalidität muss ärztlich festgestellt und rechtzeitig gemeldet werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Welche Leistungsarten gibt es bei Invalidität?
Vereinbart werden können die Invaliditäts-Kapitalleistung und/oder die Unfallrente.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Invalidität muss innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein, innerhalb von 36 Monaten ärztlich schriftlich festgestellt und innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend gemacht werden. Wird die Meldefrist versäumt, ist der Anspruch ausgeschlossen; nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich das Versäumnis entschuldigen.
Wie wird die Höhe der Invaliditäts-Kapitalleistung berechnet?
Grundlagen sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 EUR.
Kann die Invaliditätsleistung mehr als 100 % betragen?
Nein. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt, werden die Invaliditätsgrade zusammengerechnet, aber es werden nicht mehr als 100 % berücksichtigt.
Wann erhöht sich die Versicherungssumme bei Kopfverletzungen?
Die vereinbarte Versicherungssumme wird um 20 % erhöht, wenn der Unfall beim Fahrrad-/Pedelec fahren, eScooter fahren, Skifahren, Inlineskaten, Rollschuhfahren, Schlittschuhlaufen oder Reiten eingetreten ist und die versicherte Person einen entsprechenden Schutzhelm bzw. beim Reiten eine Reitkappe getragen hat.