Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz bietet weltweit und rund um die Uhr Schutz bei Unfällen der versicherten Person. Neben dem klassischen Unfallbegriff gelten auch Ereignisse wie Ertrinken, Erfrierungen, Sonnenstich, Vergiftungen, bestimmte Kraftanstrengungen sowie Oberschenkelhals- und Armbrüche als versichert.
1. Grundsatz
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
2. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags:
- weltweit und
- rund um die Uhr.
3. Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
4. Erweiterter Unfallbegriff
(1) Als Unfall gelten auch:
- das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung; die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer sind im Rahmen der Bergungskosten mitversichert;
- Gesundheitsschäden durch Erfrierungen;
- Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches;
- unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug;
- Gesundheitsschäden durch ein Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS);
- Gesundheitsschäden durch Explosions-, Schall- oder Druckwellen;
- Gesundheitsschäden durch mechanische, chemische oder elektrische Einwirkungen.
(2) Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
(3) Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versicherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten.
(4) Mitversichert sind unfreiwillige Gesundheitsschädigungen der versicherten Person:
- a) als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen);
- b) als Folge von Vergiftungen durch den Kontakt zu Pflanzen oder anderen Stoffen, wenn deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war;
- c) die auf eine konkrete Alkoholvergiftung zurückzuführen sind. Allerdings sind Gesundheitsschäden, die auf regelmäßigen, wiederholten Alkoholkonsum zurückzuführen sind (wie beispielsweise Leberzirrhose), ausgeschlossen.
Beispiele für „Kontakt":
Hautkontakt, einatmen, schlucken
(5) Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung:
- a) Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche erleidet,
- b) Gelenke verrenkt,
- c) Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisken zerrt oder zerreißt,
- d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule erleidet mit Ausnahme von Schäden an den Bandscheiben.
Beispiel (zu b):
Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk.
Beispiel (zu c):
Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
(6) Oberschenkelhals- und Armbrüche gelten – unabhängig von der Ursache – als Unfälle.
(7) Nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge Entführung/Geiselnahme:
Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall.
(8) Wird ein Unfall durch Erschrecken ausgelöst, so besteht Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift bei Unfällen der versicherten Person – überall auf der Welt und zu jeder Tages- und Nachtzeit. Als Unfall zählt zunächst ein plötzliches, von außen wirkendes Ereignis, durch das man unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleidet. Darüber hinaus sind viele weitere Situationen erfasst, etwa Ertrinken, Erfrierungen, Sonnenstich, bestimmte Vergiftungen oder Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung. Auch Oberschenkelhals- und Armbrüche gelten unabhängig von ihrer Ursache als Unfall.
Häufige Fragen
Wo und wann besteht der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.
Wann liegt ein Unfall vor?
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Sind Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung mitversichert?
Ja. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche erleidet, Gelenke verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisken zerrt oder zerreißt oder sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule erleidet – mit Ausnahme von Schäden an den Bandscheiben.
Sind Vergiftungen durch Alkohol versichert?
Mitversichert sind Gesundheitsschädigungen, die auf eine konkrete Alkoholvergiftung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschäden, die auf regelmäßigen, wiederholten Alkoholkonsum zurückzuführen sind, wie beispielsweise eine Leberzirrhose.
Gelten Oberschenkelhals- und Armbrüche immer als Unfall?
Ja, Oberschenkelhals- und Armbrüche gelten unabhängig von der Ursache als Unfälle.