Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz umfassende Absicherung gegen das Gewässerschadenrisiko für Heizöltanks und schützt vor finanziellen Folgen.
Für das von Ihnen selbst bewohnte bzw. mitbewohnte, mitversicherte Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus (wo Sie mit Ihrem Erstwohnsitz behördlich gemeldet sind) ist das Gewässerschadenrisiko für einen Heizöltank mitversichert. Batterietanks gelten als ein Tank.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei unterirdischen Heizöltanks ist, dass der Inhaber alle
fünf Jahre eine Prüfung der Tankanlage von TÜV/ DEKRA oder einem zugelassenen Fachbetrieb
durchführen lässt, die dabei festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt und dies in einem eventuellen
Schadensfall nachweisen kann.
1. Gegenstand der Versicherung
a) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks zur Lagerung von Heizöl und aus der Verwendung dieses Heizöls; für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
b) Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben, für den Fall, dass diese Personen aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2. Versicherungssumme
Versicherungsschutz für Gewässerschäden aus dem Anlagenrisiko besteht im Umfang der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten pauschalen Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
3. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
4. Eingeschlossene Schäden
Mitversichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
5. Erläuterungen:
a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
c) Rettungskosten der Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ihre eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand.
Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.