In der Privaten Haftpflichtversicherung der Barmenia Versicherung "Premium Schutz" gilt, folgendes:
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen resultieren, deren Betreiber Sie sind, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
a) für den Heizöltank, mit dem das von Ihnen selbst bewohnte bzw. mitbewohnte, mitversicherte
Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus versorgt wird;
b) für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die vorgenannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
c) für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) und GeothermieAnlagen, die mittels Bohrung errichtet werden.
2. Rettungskosten
Wir übernehmen
- Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf unsere Anordnung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen.
Es gilt nicht als Anordnung durch uns, wenn wir Ihre Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens lediglich billigen.
3. Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.