Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz eine Leistungsgarantie, die umfassende Absicherung gewährleistet und Versicherte vor finanziellen Risiken schützt.
1. Tritt ein Schadensfall ein, für den wir nach diesen Versicherungsbedingungen nicht zur
Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie durch die Barmenia-Leistungs-Garantie dann Versicherungsschutz aus dieser Privathaftpflichtversicherung, wenn
- ein anderer in Deutschland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen eines allgemein zugänglichen Privathaftpflichttarifes (ohne beitragspflichtige Leistungserweiterungen) für den eingetretenen Schaden eine Entschädigungsleistung zahlen würde und
- Sie dies durch Vorlage der Versicherungsbedingungen nachweisen.
Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem anderen Versicherer geltende Entschädigungsgrenze (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme) und/oder Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt.
2. Gilt in der Privathaftpflichtversicherung des anderen Versicherers für einen Schadensfall, für den auch wir nach diesen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bieten,
- eine höhere Entschädigungsgrenze als bei uns (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme), so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des anderen Versicherers zu Grunde gelegt;
- eine geringere Selbstbeteiligung als bei uns, so wird bei der Entschädigungsberechnung die geringere Selbstbeteiligung des anderen Versicherers berücksichtigt.
3. Der mitversicherte Personenkreis kann durch die Barmenia-LeistungsGarantie nicht erweitert werden.
4. Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes sind ausgeschlossen
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden,
- im Ausland eintretende Schadenereignisse,
- Schäden, die im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht werden,
- die Befriedigung von Ansprüchen
- wegen Schäden, für die keine gesetzliche Haftung gegeben ist,
- die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (z. B. Ansprüche aus vertraglichen Haftungsvereinbarungen),
- Eigenschäden,
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
- Assistanceleistungen, versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistungen.
Ein vorgenannter Ausschluss der Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt dann nicht, wenn ein Schaden – für den die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach den vorgenannten Regelungen eigentlich ausgeschlossen wäre (z. B. ein Schaden, den eine deliktsunfähige mitversicherte Person verursacht) – bereits im Rahmen dieses Barmenia-Vertrages zu einer niedrigeren Entschädigungsgrenze oder einem höheren Selbstbehalt mitversichert ist.
In einem derartigen Fall wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze oder die geringere Selbstbeteiligung nach den Bedingungen des anderen zugelassenen Versicherers zu Grunde gelegt.
Von dieser Erweiterung ausgenommen ist die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem
Gebrauch von Luftfahrzeugen und aus selbstständigen Tätigkeiten
5. Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen der Barmenia-Leistungs-Garantie ist die für diesen Vertrag
vereinbarte Pauschal-Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Ist für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.