Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz Absicherung bei Ansprüchen aus Benachteiligungen und unterstützt Versicherte bei der Abwehr finanzieller Risiken.
1. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
2. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie ein Anspruch in Textform erhoben wird oder ein Dritter Ihnen in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben.
3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannten.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und uns gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Sie haben hat die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die auf Grund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
4. Versicherungssumme
Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen besteht im Umfang der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten pauschalen Versicherungssumme.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben;
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter;
Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
c) Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.