Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz eine Absicherung bei Schäden im Zusammenhang mit stationären Photovoltaikanlagen und schützt vor finanziellen Risiken.
Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Endverbrauchern mit elektrischem Strom; Endverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG)).
1. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.
2. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
a) in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für Ihre Wohnzwecke benutzt werden;
b) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruchund Grabearbeiten) von Ihren eigenen Photovoltaikanlagen;
c) wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussverordnung;
d) wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (auf Boden, Luft oder Wasser inklusive Gewässer)
und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, sofern die Umwelteinwirkung nicht
ausgeht von
aa) einer
- Anlage im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG);
- genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG);
- genehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftigen Anlage nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG);
- stationären Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf dem Grundstück, dessen Inhaber Sie sind oder waren,
bb) einem Ihrer Grundstücke, das bereits vor Beginn des Vertrages bzw. zum Zeitpunkt seines Kaufs oder seiner Inbesitznahme durch Sie mit schädlichen Stoffen belastet war oder ist.
e) wegen Beschädigungen, die durch Rauch, Ruß, Dämpfe, Abwässer, Niederschläge oder allmähliches Eindringen von Feuchtigkeit entstehen;
f) wegen Schäden an fremden Gebäuden und/oder Räumen, an/auf denen die Photovoltaikanlagen angebracht sind – auch falls diese von Ihnen gemietet oder gepachtet (nicht geleast) wurden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung.
3. Versicherungssummen
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme bildet auch unsere Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.