Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz eine Absicherung bei Ansprüchen gegen deliktunfähige minderjährige und erwachsene Personen und minimiert Risiken.
1. Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, wenn
Sie es wünschen.
2. Dies gilt auch für Sie selbst ausschließlich für den Fall, dass Sie nach § 827 Satz 1 BGB "im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" einem anderen Schaden zufügen.
3. Eine Leistung erfolgt auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Entschädigt werden Schadenersatzansprüche aus Personenschäden, aus Schäden an Sachen Dritter, die durch das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Schadenereignisses abhandenkamen, und aus Vermögensschäden.
Diese Leistung wird ausschließlich in Ihrem Interesse gewährt. Der Geschädigte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
4. Der Verzicht auf den Einwand der Deliktunfähigkeit gilt nicht,
a) wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen
Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen;
Sonderregelung für folgenden Ausnahmefall:
Auch wenn der Geschädigte im Fall der Beschädigung seines Kfz Ersatz seines Schadens aus einer Kfz-Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung erhalten kann, werden wir uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen. Allerdings leisten wir ausschließlich für den entstehenden Vermögensschaden
aa) durch Zahlung der Selbstbeteiligung, die für die Regulierung des Schadens durch
die für das Kfz bestehende Vollkasko-/ Teilkaskoversicherung vereinbart ist und
bb) wegen einer Rückstufung in eine geringere Schadenfreiheitsklasse (= Verringerung
des Schadenfreiheitsrabattes) der Kfz-Vollkaskoversicherung des beschädigten Fahrzeugs.
Unsere Höchstersatzleistung ist im Rahmen der Versicherungssumme auf den Mehrbeitrag begrenzt, der sich auf Grund der Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufung in den ersten fünf Jahren ergibt. Maßgeblich
sind die für das Fahrzeug geltenden Versicherungsbedingungen zur Kfz-Vollkaskoversicherung.
Mehr als die vom Kfz-Vollkasko-/Teilkaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die PauschalVersicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
b) wenn der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder von einem nicht versicherten Aufsichtspflichtigen Schadenersatz verlangen kann.