Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz Absicherung für Ehe- oder Lebenspartnerschaften ohne Kinder und minimiert finanzielle Risiken.
Es sind - zusätzlich zu Ihnen - folgende Personen mitversichert:
1. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners;
(Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer
Staaten lebt.)
2. Lebenspartner
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
- Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen jeweils unverheiratet sein.
- Ihr mitversicherter Partner muss unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sein wie Sie oder Sie benennen uns Ihren mitzuversichernden Partner und wir bestätigen Ihnen dessen Mitversicherung in Textform.
- Die Mitversicherung für Ihren Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen Ihnen und Ihrem Partner. - Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner siehe Beitrag "Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod".
3. In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten
aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
4. Notfallhelfer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die Ihnen und den mitversicherten Personen in
einem Notfall freiwillige Hilfe leisten. Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht.
Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten
Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß de Sozialgesetzbuch VII handelt.
5. Gegenseitige Haftpflichtansprüche
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen,
- für Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden),
- bei Personenschäden auch für unmittelbare Ansprüche der versicherten Personen untereinander,
- bei sonstigen Schäden, sofern Sie oder die mitversicherten Familienangehörigen von den nach Punkt 3. und 4. mitversicherten Personen in Anspruch genommen werden.
6. Nachversicherungsschutz
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer bisher versicherten Person (z. B. weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde), so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für ein Jahr, wenn für die bisher mitversicherte Person bis zum vorgenannten Zeitpunkt bei der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen ist.