Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz umfassende Absicherung, bei der Familienmitglieder mitversichert sind, um finanzielle Risiken zu minimieren.
In der Familien-Privathaftpflicht sind - zusätzlich zu Ihnen - folgende Personen mitversichert:
1. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners;
(Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer
Staaten lebt.)
2. Familienangehörige, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Ihren Familienangehörigen und von den Familienangehörigen Ihres mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sind wie Sie.
Als Familienangehörige gelten Verwandte in gerader Linie und Seitenlinie sowie Verschwägerte (Eltern
und Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder/-eltern), (Halb-)Geschwister, Neffen und Nichten,
Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins).
Enkelkinder sind nach den gleichen Regelungen mitversichert, die für die Mitversicherung Ihrer Kinder gelten. Kinder, Eltern und Großeltern bleiben weiter versichert, wenn diese in eine Pflegeeinrichtung umziehen.
3. Ihre Kinder und Kinder Ihres Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners außerhalb der häuslichen Gemeinschaft
Für Kinder, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt Folgendes:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) Ihrer minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) und – unter den gleichen Voraussetzungen – die Kinder Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners;
b) der volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern während
- ihrer Schul- und Berufsausbildung,
- der Ableistung des Grundwehrdienstes, eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes.
Nach Abschluss
- der Schul- oder Berufsausbildung,
- des Grundwehrdienstes, freiwilligen Wehrdienstes, internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des
Bundesfreiwilligendienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens jedoch für ein Jahr, auch wenn sie nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Kinder Ihres nicht eingetragenen Lebenspartners unter den Voraussetzungen von Punkt 4.
4. Lebenspartner und dessen Kinder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend 2. und 3.:
- Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen jeweils unverheiratet sein.
- Ihr mitversicherter Partner muss unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sein wie Sie oder Sie benennen uns Ihren mitzuversichernden Partner und wir bestätigen Ihnen dessen Mitversicherung in Textform.
- Die Mitversicherung für Ihren Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
- Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
5. Pflegebedürftige Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt lebenden, dauernd pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegegrad 2);
6. Vorübergehend in die Familie eingegliederte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) der vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Aupair, Austauschschüler) während der Dauer der Eingliederung (mindestens drei Übernachtungen in Ihrem Haushalt) sowie
b) Ihrer minderjährigen Übernachtungsgäste während deren Aufenthaltsdauer in Ihrem Haushalt,
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
7. In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betreb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
8. Notfallhelfer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die Ihnen und den mitversicherten Personen in
einem Notfall freiwillige Hilfe leisten. Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht.
Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
9. Gegenseitige Haftpflichtansprüche
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen,
- für Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden),
- bei Personenschäden auch für unmittelbare Ansprüche der versicherten Personen untereinander,
- bei sonstigen Schäden, sofern Sie oder die mitversicherten Familienangehörigen von den nach Punkt 5. bis Punkt 8. mitversicherten Personen in Anspruch genommen werden.
10. Nachversicherungsschutz
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer bisher versicherten Person (z. B. weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde), so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für ein Jahr, wenn für die bisher mitversicherte Person bis zum vorgenannten Zeitpunkt bei der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen ist.