Die Barmenia Tierhaftpflicht bietet im Premium Schutz eine Absicherung gegen besondere Umweltrisiken gemäß dem Umweltschadengesetz.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von den folgenden Bedingungen.
1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) Schädigung des Bodens.
1. Versichert sind betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2. Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
3. Ausschlüsse
1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
entstehen.
b) für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
4. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 5.000.000 EUR.