Die Barmenia Tierhaftpflicht bietet im Premium Schutz eine Leistungsgarantie, die Tierhaltern umfassenden Schutz und Sicherheit im Schadensfall bietet.
1. Tritt ein Schadensfall ein, für den wir nach diesen Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie durch die Barmenia-Leistungs-Garantie dann Versicherungsschutz aus dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung, wenn
- ein anderer in Deutschland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen eines allgemein zugänglichen Tarifes zur Tierhalter- Haftpflichtversicherung (ohne beitragspflichtige Leistungserweiterungen) für den eingetretenen Schaden eine Entschädigungsleistung zahlen würde und
- Sie dies durch Vorlage der Versicherungsbedingungen nachweisen.
Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem anderen Versicherer geltende Entschädigungsgrenze (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme) und/oder Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt.
2. Gilt in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des anderen Versicherers für einen Schadensfall, für den auch wir nach diesen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bieten,
- eine höhere Entschädigungsgrenze als bei uns (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme), so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des anderen Versicherers zu Grunde gelegt;
- eine geringere Selbstbeteiligung als bei der uns, so wird bei der Entschädigungsberechnung die geringere Selbstbeteiligung des anderen Versicherers berücksichtigt.
3. Der mitversicherte Personenkreis kann durch die Barmenia-LeistungsGarantie nicht erweitert werden.
4. Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Punkt 1. und 2. sind ausgeschlossen
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden,
- im Ausland eintretende Schadenereignisse,
- Schäden, die im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht werden,
- die Befriedigung von Ansprüchen
- wegen Schäden, für die keine gesetzliche Haftung gegeben ist,
- die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (z. B. Ansprüche aus vertraglichen Haftungsvereinbarungen),
- Eigenschäden,
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Gentechnik oder Strahlen zurückzuführen sind,
- Assistanceleistungen, sonstige versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistungen.
Ein vorgenannter Ausschluss der Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt dann nicht dann, wenn ein Schaden, -für den die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach den vorgenannten Regelungen eigentlich ausgeschlossen wäre (z. B. ein Schaden aus der gewerblichen Nutzung des versicherten Tieres) - bereits im Rahmen dieses Barmenia-Vertrages zu einer niedrigeren Entschädigungsgrenze oder einem höheren Selbstbehalt mitversichert ist.
In einem derartigen Fall wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze oder die geringere Selbstbeteiligung nach den Bedingungen des anderen zugelassenen Versicherers zu Grunde gelegt.
5. Versicherungssumme/ Selbstbeteiligung
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen der Barmenia-Leistungs-Garantie ist die für diesen Vertrag vereinbarte Pauschal-Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Ist für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.