Die Barmenia Tierhaftpflicht bietet im Premium Schutz Absicherung mit einer Begrenzung der Leistungen und hilft Tierhaltern, finanzielle Risiken zu minimieren.
1. Versicherungssummen
Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
2. Jahreshöchstersatzleistung
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
3. Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
4. Selbstbeteiligung
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit
einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Punkt 1. Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
5. Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
7. Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
8. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.