Die Barmenia Tierkrankenversicherung erläutert die Wartezeiten für Versicherungsfälle und informiert darüber, ab wann Leistungen in Anspruch genommen werden können. Es gelten folgende Wartezeiten:
1. Bedeutung und Dauer der Wartezeit
Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag beginnt für jedes in diesem Vertrag versicherte Tier erst nach Ablauf einer Wartezeit.
Die Wartezeit beginnt für das einzelne versicherte Tier mit dem für das jeweilige Tier vereinbarten Versicherungsbeginn.
Liegt der Zeitpunkt
a) klinisch relevanter Symptome von Erkrankungen
oder
b) der Diagnosestellung von Erkrankungen vor Beginn des nach Ablauf von Wartzeiten einsetzenden Versicherungsschutzes, so sind die jeweilige Krankheit und deren Folgen dauerhaft nicht mitversichert.
2. Allgemeine Wartezeit
Für Versicherungsfälle auf Grund von Krankheit beträgt die Wartezeit 30 Tage.
3. Besondere Wartezeiten
(1) Für alle Leistungsarten
Eine Wartezeit von 18 Monaten gilt hinsichtlich des Einsetzens und Fixierens von Prothesen und den
dafür in Beitrag "Kostenzuschuss für Prothesen" zugesagten Kostenzuschuss.
(2) Besondere Wartezeiten bei der Leistungsart Operationskosten
Für Versicherungsfälle auf Grund der nachfolgend unter a) und b) aufgeführten Erkrankungen gelten
besondere Wartezeiten.
a) Die Wartezeit beträgt 6 Monate für Versicherungsfälle auf Grund der folgenden Diagnosen bzw. für folgende Operationen:
- Entropium;
- Nabelbruch;
- Kastration/Sterilisation (operativ), die wegen gynäkologischen, andrologischen oder onkologischen Erkrankungen durchgeführt werden muss (ausschließlich bei Entzündungen oder tumorösen Veränderungen der Geschlechtsorgane, hormonabhängigen sonstigen Tumoren).
Der Ausschluss Scheinträchtigkeit bleibt bestehen.
b) Die Wartezeit beträgt 18 Monate für Versicherungsfälle auf Grund der folgenden
Diagnosen:
- Ektropium;
- Ellbogengelenksdysplasie (ED)*;
- Hüftgelenksdysplasie (HD)*;
- Kryptorchismus;
- Patellaluxation;
- Radius curvus.
*Darunter fallen z. B. auch Fragmentierter Processus
coronoideus medialis ulnae (FPC) und Isolierter Processus anconaeus (IPA).
4. Wegfall der Wartezeit
(1) Bei Unfällen
Bei Versicherungsfällen auf Grund von Unfällen besteht keine Wartezeit.
(2) Bei Bestehen einer Vorversicherung, an die dieser Vertrag ohne zeitliche Unterbrechung als
Folgeversicherung anschließt, gilt Folgendes:
- Die allgemeine Wartezeit kommt nicht zur Anwendung, wenn vor diesem Vertrag über einen anderen Vertrag ein vergleichbarer Versicherungsschutz bestanden hat und die von Ihnen zu diesem Barmenia-Vertrag geltende gemachte Leistung auch Bestandteil des Vorversicherungsvertrages war.
- Bei besonderen Wartezeiten wird die bestehende Versicherungsdauer der Vorversicherung
auf die Wartezeit angerechnet.
Dies gilt nicht für solche Leistungsinhalte und -umfänge, die über den Vorversicherungsvertrag nicht oder schlechter erstattet worden wären (z. B. durch Leistungsausschlüsse, höhere Selbstbeteiligung, niedrigeren Erstattungssatz, niedrigere Höchstentschädigung, geringeren Gebührensatz nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls jeweils gültigen Fassung.
(3) Nachweispflicht
Um den Wegfall oder die Anrechnung der Wartezeit prüfen zu können, müssen Sie uns folgende Unterlagen einreichen:
- Die Kündigungsbestätigung Ihres Vorversicherers,
- den Versicherungsschein Ihres Vorversicherers mit den gültigen Versicherungsbedingungen.
5. Krankheiten und Unfälle, die zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Antragstellung) und dem vereinbarten Versicherungsbeginn auftreten
Für solche Fälle bieten wir – bei einem Wechsel des Versicherers ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes – ab Beginn dieses Vertrages Versicherungsschutz, sofern die anfallenden Behandlungen und/oder Operationen auch beim Vorversicherer versichert gewesen wären.
Unsere Leistung ist begrenzt auf die Leistung, die der direkte Vorversicherer gezahlt hätte, wenn der Vertrag dort ungekündigt fortgeführt worden wäre.
Gilt für diese Behandlungen/Operationen eine besondere Wartezeit, so werden die Kosten dafür nur
dann übernommen, wenn die besondere Wartezeit zum Zeitpunkt des Unfalles/der Feststellung der
Krankheit gemäß Punkt 4. (2) bereits abgelaufen ist.