Die Barmenia Gebäudeversicherung bietet im Premium Schutz Absicherung gegen Mietausfall und schützt den Mietwert, um finanzielle Risiken zu minimieren.
1. Mietausfall, Mietwert von Wohnräumen und gewerblich genutzten Räumen
(1) Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungsfalls
a) zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben;
b) das Mietverhältnis nicht antreten können, weil im Mietvertrag, der vor Eintritt des Versicherungsfalls abgeschossen wurde, ein Mietbeginn vereinbart wurde, der erst nach dem Versicherungsfall liegt.
Mietausfall wird ab dem vereinbarten Mietbeginn ersetzt.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
(2) Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert von
- Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
- gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst nutzen.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
(3) Wir ersetzen auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
verursachten zusätzlichen Mietausfall nach Punkt (1) bzw. Mietwert nach Punkt (2).
2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
(1) Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
(2) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht.
3. Leerstand nach Wiederherstellung der Räume
Endet das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls, ersetzen wir den Mietausfall.
Gelingt es Ihnen nicht, die Räume zum Zeitpunkt ihrer Wiederherstellung neu zu vermieten, obwohl Sie alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, ersetzen wir zusätzlich die entgangenen Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Wiederherstellung bis zur Neuvermietung für maximal 6 Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer von insgesamt 24 Monaten.