Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz definiert die Regeln für wiederhergestellte Sachen, um Eigentümern Klarheit über die Absicherung zu geben.
1. Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
2. Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
(1) Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
(2) Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. TunSie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt haben.
(3) Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
(4) Mögliche Rückerlangung
Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
(5) Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.