Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz legt die Ermittlung der Entschädigung für elektronische Geräte fest, um Eigentümern eine klare Grundlage zu bieten.
1. Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
2. Teilschaden
Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
(1) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeiten;
c) De- und Remontagekosten;
d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren.
Das gilt nicht für Kosten, die aus oder auf Grund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
(2) Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
c) Werkzeuge aller Art,
d) Akkumulatoren,
e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
(3) Wir entschädigen nicht
a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
3. Totalschaden
Wir entschädigen den Neuwert der versicherten Anlage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
4. Entschädigungsbegrenzung
auf den Zeitwert ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
5. Neuwertanteil
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Punkt 4. übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
6. Ertragsausfall für mitversicherte Photovoltaikanlagen
Wir entschädigen den Ertragsausfall.
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung.
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 24 Monate versichert.
7. Selbstbeteiligung
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.