Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz schließt nicht versicherte Schäden an elektronischen Anlagen und Geräten aus und informiert Eigentümer über Risiken.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht für
(1) Schäden, die durch Ereignisse (Gefahren) verursacht werden, die bereits nach den Basis Regelungen versichert sind bzw. in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden können.
(2) Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung;
(3) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
(4) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung, Verschleiß;
(5) Speziell für Photovoltaikanlagen gilt:
Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
- an versicherten Photovoltaikanlagen und
- an ihren Austauscheinheiten;
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile bleibt bestehen.
(6) Speziell für Solarthermie-, Geothermiesowie sonstigen Wärmepumpenanlagen gilt:
a) Nicht versichert sind Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen.
b) Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinentteile, die infolge eines unter a)
genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
erneuerungsbedürftig waren.
c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist.
Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
(7) Schäden durch Nutzung einer Sache, von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
(8) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte
Ihnen Schadenersatz leistet.
(9) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);
(10) Schäden durch Witterungseinflüsse an im freien befindlichen versicherten Sachen;
(11) Schäden, wenn die versicherte Sache nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder gereinigt wird;
(12) Schäden durch Be- oder Verarbeitung, unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fachgerechtes Einbauen;
(13) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
(14) Schäden an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler.