Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz bietet Absicherung gegen Schäden durch Leitungswasser und schützt Eigentümer vor finanziellen Belastungen.
Gefahr Leitungswasser
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
a) Leitungswasserschäden
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
2. Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
c) Heizungs- oder Klimaanlagen – insbesondere aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige
Wärmepumpenanlagen;
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
aa) Regenfallrohren,
bb) Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen oder Schwimmbecken/Pools sowie aus den mit diesen verbundenen Rohren bzw. Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder wasserführenden Teilen,
cc) Wasserbetten oder Aquarien,
dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder Dekorationsgegenständen.
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen –insbesondere aus Solarthermie-, Geothermieund sonstige Wärmepumpenanlagen – sowie Wasserdampf.
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
(1) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
b) von Heizungs- oder Klimaanlagen – insbesondere von Rohren von Solarthermie-, Geothermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen;
c) der Regenableitung;
d) von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen;
e) von Schwimmbädern;
f) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
g) der Gasversorgung,
Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
(2) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an folgenden Installationen
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Zu sonstigen Reparaturkosten für den Austausch einer Armatur, die wegen eines Rohrbruchs technisch erforderlich ist.
b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen – insbesondere von Solarthermie-, Geothermieund sonstigen Wärmepumpenanlagen. Für sonstige Bruchschäden an diesen Installationen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
(tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
(1) Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen – insbesondere an Rohren von Solarthermie-, Geothermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen,
c) Regenfallrohren,
d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
e) Rohren von Schwimmbecken,
f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
g) Rohren der Gasversorgung.
(2) Dies gilt, soweit
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
und
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden
und
c) Sie die Gefahr dafür tragen.