Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz behandelt die Veräußerung von versicherten Sachen und deren Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
(1) Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
(3) Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.
2. Kündigungsrechte
(1) Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nichtinnerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
(3) Im Falle der Kündigung nach Punkt 2. (1) und 2. (2) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3. Anzeigepflichten
(1) Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
(2) Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
hätte zugehen müssen.
Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
(3) Wir sind in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und wir hatten nicht gekündigt.