Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz regelt die Bezahlung und Verzinsung der Entschädigung, um eine faire Entschädigung zu gewährleisten.
1. Fälligkeit der Entschädigung
(1) Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
(2) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
2. Rückzahlung des Neuwertanteils
Sie sind zur Rückzahlung der geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir gezahlt haben.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
(1) Entschädigung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
(2) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.
(3) Zinssatz
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.