Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz umfasst ein Sachverständigenverfahren, um bei Streitigkeiten eine objektive Schadensbewertung zu ermöglichen.
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
3. Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B.E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir müssen in unserer Aufforderung an Sie
auf diese Folge hinweisen.
(2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
a) Ihre Mitbewerber;
b) Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit diesen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung nach Punkt (2) gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
5. Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
6. Kosten
Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag überschritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres Sachverständigen.
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.