Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz regelt die Ermittlung der Entschädigung und sorgt für Transparenz bei Schadensfällen.
1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung
(1) Wir ersetzen
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
(2) Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine
entsprechende Entschädigung. Das setzt voraus, dass
a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
oder
b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
(3) Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
(4) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
2. Gemeiner Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
3. Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung
(1) Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen
Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung. Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten bzw. die notwendigen Reparaturkosten.
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
- Umfang und der Anpassung des Versicherungsschutzes,
- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und
- Gefahrerhöhung.
(3) Volle Leistungsgarantie (keine Kürzung der Entschädigung bei tatsächlich höherer Bauausgestaltung)
Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebenenfalls vorliegenden höheren Bauausgestaltung in folgenden Fällen auf eine Leistungskürzung verzichten:
a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von 50.000 EUR verzichten wir generell auf eine Leistungskürzung.
b) Bei Schäden, die den Betrag von 50.000 EUR überschreiten, verzichten wir auf die Kürzung der Entschädigung, wenn nach Vertragsabschluss durchgeführte wertsteigernde bauliche Maßnahmen in der Versicherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Ist der Versicherungsfall dagegen erst in einer Versicherungsperiode eingetreten, in der die baulichen Maßnahmen bereits beendet waren, werden wir die Entschädigung gemäß Punkt (2) berechnen, wenn Sie uns nicht unverzüglich nach Beendigung der baulichen Maßnahmen die höherwertige Bauausgestaltung mitteilen.
Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versicherten Kosten und den Mietausfall.
4. Kosten
Versicherte Kosten werden - auch über die errechnete Entschädigung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
5. Mietausfall, Mietwert
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums, auch über die errechnete Entschädigung hinaus.
6. Neuwertanteil
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und
b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.
Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
7. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
8. Selbstbeteiligung, Entschädigungsgrenzen
(1) Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
(2) Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben.
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können
sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
In diesen Versicherungsbedingungen sind für verschiedene Leistungen bereits Entschädigungsgrenzen oder Selbstbeteiligungen vereinbart.
(3) Selbstbeteiligung bei "weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)"
Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)" vereinbart haben, gilt für diese je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages, höchstens 5.000 EUR.