Die Barmenia Hausratversicherung beinhaltet die Nicht-Schlechterstellungsgarantie im Premium Schutz, um Versicherungsnehmer vor nachteiligen Änderungen zu schützen.
1. Gegenstand und Voraussetzungen für die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
(1) Die "Nicht-SchlechterstellungsGarantie" gilt für den Fall, dass ein Schadensfall über die Barmenia-Hausratversicherung "PremiumSchutz"
a) nicht oder
b) summenmäßig im Rahmen von Deckungserweiterungen/Sublimits nicht ausreichend versichert ist – der Schadensfall im Deckungsumfang des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Risiko bei einer anderen Versicherungsgesellschaft jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädigungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteiligung versichert war.
(2) Für eine Leistung der Barmenia im Rahmen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
Der unmittelbare Vorversicherungsvertrag
a) wurde nicht vom Vorversicherer, sondern von Ihnen gekündigt und
b) muss mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden haben;
c) Der Zeitraum zwischen der Beendigung des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages und dem Beginn der Barmenia-Hausratversicherung "Premium-Schutz" darf nicht mehr als drei Monate betragen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" erfüllt, wird sich die Barmenia nicht auf Leistungsausschlüsse bzw. Leistungseinschränkungen in den Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Hausratversicherung "Premium-Schutz" berufen, sondern den Schadensfall nach den Bestimmungen des Vorversicherungsvertrages regulieren.
2. Der Leistungsfall
(1) Leistungsumfang
Für die Feststellung des Leistungsumfanges sind die Vertragsgrundlagen/Versicherungsbedingungen der Vorversicherung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Hausratversicherung "PremiumSchutz" galten.
Danach beantragte bzw. vorgenommene Änderungen der Vorversicherung werden nicht berücksichtigt.
A. Tritt ein Schadensfall ein, für den die Barmenia nach den geltenden Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet ist, so erhalten Sie dann eine Leistung, wenn für den Schadensfall über die Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages Versicherungsschutz bestanden hätte.
B. Gilt nach den Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages für einen Schadensfall
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als nach den geltenden Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Hausratversicherung "PremiumSchutz" (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme), so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des Vorversicherungsvertrages zu Grunde gelegt;
b) für einzelne Leistungseinschlüsse eine geringere Selbstbeteiligung als nach den geltenden
Versicherungsbedingungen für die BarmeniaHausratversicherung "Premium-Schutz", so wird bei der Entschädigungsberechnung die geringere Selbstbeteiligung des Vorversicherungsvertrages berücksichtigt.
C. Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen dieser "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" ist die für diesen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Die Barmenia leistet nicht für die Differenz zwischen der für den Vorversicherungsvertrag vereinbarten
Versicherungssumme und der für die Barmenia-Hausratversicherung "Premium-Schutz" vereinbarten
Versicherungssumme, wenn die Differenz von Ihnen willentlich verursacht wurde (bewusste Unterversicherung).
Ist für die Barmenia-Hausratversicherung "PremiumSchutz" eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.
3. Einschränkungen der "NichtSchlechterstellungs-Garantie"
(1) Für Leistungen des Vorversicherungsvertrages, die bei der Barmenia nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die "NichtSchlechterstellungs-Garantie" nur dann, wenn diese Leistungen in die Barmenia-Hausratversicherung "Premium-Schutz" eingeschlossen wurden.
(2) Nicht unter die "NichtSchlechterstellungs-Garantie" fallen Leistungen, die aus einer im Vorversicherungsvertrag vereinbarten
a) "Allgefahrenversicherung" oder "Versicherung unbenannter Gefahren",
b) Versicherung weiterer Elementargefahren (wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch),
c) Versicherung gegen Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern,
d) Versicherung von beruflichen und gewerblichen Risiken,
e) Elektronikversicherung,
f) Versicherung von Risiken, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, zu erbringen gewesen wären.
(3) Assistanceleistungen, versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistungen fallen nicht unter die "Nicht- SchlechterstellungsGarantie".
4. Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Ohne Ihre Mitwirkung kann die Barmenia ihre Leistung nicht erbringen. Im Versicherungsfall müssen
Sie daher – zusätzlich zu den Obliegenheiten der Barmenia-Hausratversicherung "Premium-Schutz" –
insbesondere diese Pflichten erfüllen:
(1) Ihre Pflichten im Versicherungsfall
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Barmenia erforderlich ist.
Sie müssen dabei insbesondere
- unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie in Textform antworten.
- uns über den Vorversicherungsvertrag
- den Versicherungsschein und
- die allgemeinen und speziellen Versicherungsbedingungen einreichen;
- uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann,
diese zu beschaffen.
(2) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Bei vorsätzlicher Verletzung einer nach Eintritt eines Schadensfalles zu erfüllenden Obliegenheit nach
brauchen wir nicht zu leisten.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
a) wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
b) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war,
c) wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die vorgenannten Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung hinzuweisen.
Der Versicherungsschutz entfällt trotz nachgewiesener fehlender Ursächlichkeit gemäß b), wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.