Die Barmenia Hausratversicherung bietet im Premium Schutz einen Fahrradkasko-Schutz, um Versicherungsnehmer bei Diebstahl und Schäden abzusichern.
1. Versicherte Sachen
Für Fahrräder und Fahrradanhänger und der fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden
Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger etc.) – einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern und des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses – besteht
Versicherungsschutz auch gegen die unterPunkt 3. genannten versicherten Gefahren und Schäden.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
- Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
- Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht;
- Eigenbauten;
- Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades/Fahrradanhängers erforderlich sind (z. B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.), und
- nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK)).
3. Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung bei
a) Unfallschäden;
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad/den
Fahrradanhänger einwirkendes Ereignis.
b) Fall- oder Sturzschäden;
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades/Fahrradanhängers
– auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus.
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad/der Fahrradanhänger durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird.
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
(1) Von der Versicherung ausgeschlossen sind die folgenden Gefahren und Schäden, die beider Barmenia nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert werden können.
Dies sind die "Weiteren Naturgefahren" (Elementargefahren):
- Erdbeben,
- Erdsenkung, Erdrutsch,
- Schneedruck, Lawinen,
- Vulkanausbruch,
- Überschwemmung, Rückstau.
(2) Nicht versichert sind darüber hinaus für elektrotechnische und elektronische Geräte und Anlagen die Gefahren der Elektronikversicherung:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft;
- Überdruck oder Unterdruck;
- Wasser, Feuchtigkeit;
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung.
(3) Weitere nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser erweiterten Fahrradversicherung
keine Entschädigung für
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) Schäden, die bereits nach den Regelungen dieser "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Hausratversicherung "Premium-Schutz" (AVB Hausrat-Premium-Schutz)" versichert sind;
Für diese Schäden leisten wir Entschädigung aus der Hausratversicherung.
c) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
d) Schäden, die entstehen bei der Teilnahme
- an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen) sowie
- an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
e) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung, Verschleiß;
f) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);
g) Schäden durch Witterungseinflüsse an im freien befindlichen versicherten Sachen;
h) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
i) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
k) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Anweisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Anweisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
l) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie.
5. Entschädigungsberechnung/ Höchstentschädigung
(1) Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit.
(2) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die erweiterte Fahrradversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt.
(3) Übersteigen die Reparaturkosten die für die erweiterte Fahrradversicherung vereinbarte Versicherungssumme, erstatten wir den Neuwert für ein Fahrrad/einen Fahrradanhänger gleicher Art und
Güte, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
(4) Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden.
Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten
Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) enthalten.
6. Besondere Obliegenheiten
(1) Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den Obliegenheiten haben Sie haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Typbezeichnung/Modell und die Rahmennummer) der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger belegen, zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann.
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die
Merkmale anderweitig nachweisen können.
Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt.
(2) Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den Obliegenheiten müssen Sie
a) bei Reparaturosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen.
b) Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad/Fahrradanhänger unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie uns vorlegen.
(3) Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten Rechtsfolgen.