Die Barmenia Hausratversicherung bietet eine Leistungsgarantie im Premium Schutz, um Versicherungsnehmer über zugesicherte Leistungen zu informieren.
1. Tritt ein Schadensfall ein, für den wir nach diesen Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie durch die Barmenia-Leistungs-Garantie dann Versicherungsschutz aus dieser Hausratversicherung, wenn
a) ein anderer in Deutschland zum Betrieb der Hausratversicherung zugelassener Versicherer
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen eines allgemein zugänglichen Hausrattarifes (ohne dass es sich um beitragspflichtige Leistungserweiterungen handelt) für den eingetretenen Schaden eine Entschädigungsleistung zahlen würde und
b) Sie dies durch Vorlage der Versicherungsbedingungen nachweisen.
Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem anderen Versicherer geltende Entschädigungsgrenze (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme) und/oder Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt.
2. Gilt in der Hausratversicherung des anderen Versicherers für einen Schadensfall, für den auch die Barmenia nach diesen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bietet,
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als bei der Barmenia (als Leistungsgrenze innerhalb der
für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme), so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des anderen Versicherers zu Grunde gelegt;
b) eine geringere Selbstbeteiligung als bei der Barmenia, so wird bei der Entschädigungsberechnung die geringere Selbstbeteiligung des anderen Versicherers berücksichtigt.
3. Von dieser Leistungsgarantie sind ausgeschlossen
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, vorsätzlich
verursachen;
b) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen
aa) auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. "unbenannter Gefahren";
bb) die bei der Barmenia nur gegen zusätzlichen Beitrag bzw. nur in einem separaten Versicherungsvertrag versicherbar sind, wie z. B. die Versicherung von
- weiteren Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
- Hausrat in weiteren Wohnungen wie Zweit-/Ferienwohnung, Ferienhaus etc;– Glasbruch;
cc) der Gefahren der Elektronikversicherung:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft;
- Überdruck oder Unterdruck;
- Wasser, Feuchtigkeit;
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung.
c) berufliche und gewerbliche Risiken;
d) einfacher Fahrraddiebstahl;
e) Vermögensschäden (z. B. Verlust von Buchgeld, digitalen Zahlungsmitteln und Vermögenswerten wie Kryptowährung) sowie immaterielle Schäden (z. B. Leistungen nach einem Schadensfall für erlittene physische/psychische Folgen bei einer betroffenen Person);
f) Assistanceleistungen, versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekkaufte Versicherungs- und Dienstleistungen.
Ein vorgenannter Ausschluss der Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt dann nicht, wenn ein Schaden – für den die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach den vorgenannten Regelungen eigentlich ausgeschlossen wäre – bereits im Rahmen dieses Barmenia-Vertrages zu einer niedrigeren Entschädigungsgrenze oder einem höheren Selbstbehalt mitversichert ist.
In einem derartigen Fall wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze oder die geringere Selbstbeteiligung nach den Bedingungen des anderen Versicherers zu Grunde gelegt.
4. Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen der Barmenia-Leistungs-Garantie ist die für diesen Vertrag
vereinbarte Versicherungssumme.
Ist für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.