Die Barmenia Hausratversicherung bietet im Premium Schutz eine umfassende Absicherung gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub.
1. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
(2) Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er
das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
(3) Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in
das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
(4) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um
sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten.
Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
(5) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
a) Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet
dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft.
Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
b) Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
2. Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter in den Versicherungsort eindringt und dort
versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
3. Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes
entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
(2) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts
verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die
Drohung ausgesprochen wird.
(3) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
(4) Räuberische Erpressung
(Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)
Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.