Die Barmenia Hausratversicherung sieht im Premium Schutz ein Sachverständigenverfahren vor, um Schäden an Ihrem Eigentum fair zu bewerten und zu regulieren.
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können wir mit Ihnen auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Gemeinsam können wir vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall auszudehnen.
3. Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf
diese Folge hinweisen.
(2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
a) Ihre Mitbewerber,
b) Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Punkt (2) gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
(4) Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
d) die versicherten Kosten. Wenn die Voraussetzungen für die "Volle Leistungsgarantie bis zur Versicherungssumme (Unterversicherungsverzicht)" nicht erfüllt sind, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
(5) Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
(6) Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
(7) Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.