Die Barmenia Hausratversicherung klärt im Premium Schutz, was bei einem Wohnungswechsel zu beachten ist, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung
über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
2. Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 6 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
4. Anzeige der neuen Wohnung
(1) Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen.
Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
(2) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie uns mitteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
(3) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
(1) Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
(2) Wenn sich der Beitrag auf Grund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang Ihrer Kündigung bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
(3) Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur
Wirksamkeit der Kündigung zu.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
(1) Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Bei-tragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
(2) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, gelten als Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
(3) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 1 - 9.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Punkt 6. gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide
Partner am Versicherungsort gemeldet sind.